Satzung des Heimatvereins Rheinbreitbach e. V.
Stand: 13.12.2022
§1 Name und Sitz | Der Verein führt den Namen „Heimatverein Rheinbreitbach e. V.“. Er hat seinen Sitz in Rheinbreitbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
§2 Zweck | Der Verein setzt sich die Aufgabe, die Erschließung der Geschichte des Ortes zu fördern und zu bewahren. Er wendet sich an alle Einwohner des Ortes, aber auch an alle anderen Mitbürger, die an der Arbeit des Vereins interessiert sind und ihn darin unterstützen. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere · Heimatkundliche Vorträge, Veranstaltungen und Ausstellungen, · Ermittlung und Sicherstellung von heimatkundlichen und ortspezifischen Gegenständen wie Hausrat, Werkzeugen, Bildern, Münzen, Stichen, Gemälden, Fotos, Reproduktionen, Büchern, Handschriften, Urkunden, Gesteinsarten, bäuerlichem und handwerklichem Gerät, sowie allen Dingen, die Aufschluss über das Leben und Arbeiten im geographischen Gebiet Rheinbreitbach geben können, · Sammlung von Erzählungen, Schwänken, Sagen und Legenden, · Bewahrung und Förderung der spezifischen Mundart · Wanderungen und Besichtigungen der engeren und weiteren Heimat Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§3 Mitgliedschaft | Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden aufgrund besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme. |
§4 Erwerb der Mitgliedschaft | Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. |
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft | Die Mitgliedschaft erlischt: 1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit, 2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, 3. durch Austritt, 4. durch Ausschluss.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. |
§6 Beiträge | Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstands. |
§7 Organe des Vereins | Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
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§8 Vorstand | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Kernvorstand) besteht aus dem · 1. Vorsitzenden · 2. Vorsitzenden · und drei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass jeweils der erste oder zweite Vorsitzende mitwirken müssen. Nur wenn beide verhindert sind, dürfen zwei andere Vorstandsmitglieder handeln. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Teil der Satzung ist und die die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern bekannt gegeben. · Weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Beisitzern), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Beisitzer, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand wird zu Anpassungen eines Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese nach den Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt. Der Vorstand informiert die Mitglieder über diese Satzungsänderungen in der nächsten regulären Mitgliederversammlung. Dem Verein gegenüber bedarf der Vorstand für seine Handlungen dann eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn dies vorher für bestimmte Geschäfte durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Seine Vertretungsbefugnis wird hierdurch nicht beschränkt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind, jedoch längstens sechs Monate. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstandes von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. |
§9 Besonderer Vertreter | Neben dem Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Vorstand ein Mitglied als besonderen Vertreter bestimmen (§30 BGB). |
§10 Mitglieder-versammlung | Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
1. der Jahresbericht, 2. der Rechnungsbericht, 3. Bericht der Kassenprüfer 4. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, 5. ggfs. die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 9, sowie 6. die Jahresplanung für das kommende Jahr. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzten dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adressen die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail. |
§11 Einladung | Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Textform, zum Beispiel schriftlich oder per eMail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Die Mitglieder sind gehalten, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift und falls vorhanden eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden. |
§12 Beschlussfassung | Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer ist auf der Versammlung vorab zu wählen. |
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung | Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch eines Fünftels aller Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung muss den Grund der Einladung enthalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 11 und 12 entsprechend. |
§14 Auflösung | Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Rheinbreitbach zur Verfügung gestellt. Diese hat es 3 Jahre für eine eventuelle Neugründung einer als steuerbegünstigt vom Finanzamt anerkannten Körperschaft bereitzuhalten. Danach ist das Vermögen im Rahmen des Vereinszwecks zu verwenden. |
§15 Mangelnde Rechtsfähigkeit | Der Verein soll bis zur Eintragung oder, falls er die Rechtsfähigkeit überhaupt nicht erreichen oder wieder verlieren sollte, als nicht rechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, in alle von ihm namens des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder in jedwedem Zusammenhange damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. |
§16 Datenschutz | Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Informationen zur Erfüllung der „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 DS-GVO sind in einer separaten Datenschutzerklärung des Vereins niedergelegt. |